Neue Verordnung für Südtirol

Neue Verordnung in Südtirol: Landeshauptmann Arno Kompatscher hat dort die “Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 15” unterschrieben. Zur weiteren Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus und mit dem Ziel, zumindest wieder in die “gelbe Zone” zu rutschen und weitere Öffnungsschritte zu ermöglichen, sind dort die für Südtirol geltenden Regeln festgehalten. Sämtliche Maßnahmen gelten bis zur Ablösung durch ein neues Dekret.

Präsenzunterricht an Schulen nur mit negativem Test

Eine der Änderungen betrifft den Schulbesuch. Ab dem 7. April 2021 und bis zur Beendigung des “vom Südtiroler Sanitätsbetrieb organisierten Pilotprojektes” ist der Präsenzunterricht auf diejenigen Schülerinnen und Schüler beschränkt, die sich einem Screening unterziehen. Seit dem 7. Januar 2021 seien in den 250 Schulbetrieben vermehrt Infektionsfälle festgestellt worden. Schulen seien gar einer der Orte, “in welchen es die häufigste Verbreitung der Ansteckungen gibt”. In der letzten Sitzung der Expertekommission sei bereits besprochen worden, den Präsenzunterricht an Schulen an negative Nasenflügeltests zu binden. In der ab dem 7. April 2021 geltenden Verordnung heißt es dazu: “Für die Schülerinnen und Schüler, die sich nicht am genannten Monitoring- und Testprogramm beteiligen, werden die didaktischen und schulischen Aktivitäten über den integrierten Fernunterricht fortgeführt.”

Teilnahme an Wettkämpfen unter Bedingungen

Ebenfalls negative Testergebnisse sind für die Teilnahme an erlaubten Wettkämpfen und (individuellen) Trainingseinheiten erforderlich: Dafür müssten Sportler, Trainer und Betreuer immer ein negatives Ergebnis eines Antigen- oder PCR-Abstrichtests vorlegen, das nicht älter als 72 Stunden sei. “Dies gilt auch für jene, die von außerhalb der Provinz und aus dem Ausland kommen.”

Aufsuchen von Zweitwohnsitzen nur aus triftigen Gründen

Eine weitere wichtige Änderung betrifft Zweitwohnsitze. Laut aktueller Verordnung ist es für Personen, die ihren Wohnsitz NICHT in Südtirol haben, nicht erlaubt, “sich in das Landesgebiet zu begeben, um ihre anderen Wohnung, die nicht ihr Hauptwohnsitz sind (sog. Zweitwohnungen) aufzusuchen. Ausnahmen werden nur bei nachgewiesenen Arbeitserfordernissen, “Situationen der Notwendigkeit” oder aus Gesundheitsgründen gemacht.

Geschäftsöffnung – aber nicht für alle

Geschäfte sollen übrigens, so berichtet das Südtiroler Portal stol.it, bereits ab Montag, 22. März 2021, wieder öffnen. Jeweils in der Zeit bis maximal 18 Uhr und nur unter der Woche von montags bis freitags. Allerdings nicht für alle. Denn von den Öffnungen sollen nur Kunden innerhalb des Gemeindegebietes und diejenigen Personen profitieren, die sich “aus berechtigten Gründen auf dem Gemeindegebiet aufhalten.”

Hier die “Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 15” (in deutscher und italienischer Sprache) zum Download:


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