In Italien sind die Einreisebestimmungen drastisch verschärft worden. Einreisende aus EU-Ländern müssen sich nun einer obligatorischen fünftägigen Quarantäne unterziehen. Ein negativer Test bei Einreise reicht nicht aus, um sich von der neuen Quarantänepflicht zu befreien. Ein entsprechendes Dekret hat der italienische Gesundheitsminister Roberto Speranza unterschrieben.

Verschärfte Einreisebestimmungen

Konkret gibt es folgende dringende Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus: Wer sich innerhalb der vergangenen 14 Tage in einem EU-Land aufgehalten hat und nach Italien einreise, muss sich einer fünftägigen obligatorischen Quarantäne unterziehen. Im Anschluss an die fünf Tage Quarantäne soll ein weiterer Corona-Test erfolgen. Dabei kann es sich entweder um einen Antigen-Schnelltest oder aber einen PCR-Test handeln.

Davon unberührt bleiben die bereits bestehenden Einreisebestimmungen, die bei Einreise die Meldung bei den örtlichen Gesundheitsbehörden sowie einen Covid-Test vor Einreise vorsehen. Die Quarantänebestimmungen, die für Nicht-EU-Staaten gelten, bleiben von der Neuregelung unberührt. Bei Nicht-EU-Ländern besteht bereits eine Quarantänepflicht.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht

Ausnahmen von der Quarantänepflicht sind die Ausnahmen, die bereits in Art. 51, Comma 7 des Dekretes vom 2. März 2021 genannt worden sind. Vorausgesetzt, dass keine Covid-19-Symptome vorhanden sind, treten die Vorgaben nicht in Kraft zum Beispiel bei

  • Personen, die Mitgliedern der Besatzung von Transportmitteln sind
  • reisendem Personal
  • Personen, die aus belegten beruflichen Gründen einreisen, die speziellen Sicherheitsprotokollen unterliegen und von den zuständigen Gesundheitsbehörden genehmigt sind
  • Einreisen aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen oder bei dringender Notwendigkeit nach vorheriger Genehmigung durch das Gesundheitsministerium und unter Vorlage eines negativen Coronatestes, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf
  • Einreisen aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen oder bei dringender Notwendigkeit mit einem maximalen Aufenthalt von 120 Stunden
  • Transit durch das italienische Staatsgebiet, um ins eigene Wohn- oder Aufenthaltsland zurückzukehren (maximale Dauer des Aufenthaltes in Italien: 36 Stunden)

(Weitere besondere Ausnahmen unter Art. 51, Comma 7 des Dekretes vom 2. März 2021.)

In allen anderen Fällen besteht eine fünftägige Quarantänepflicht, die NICHT durch den weiterhin obligatorischen, negativen Covid-Test bei Einreise umgangen werden kann.

Gültigkeit des Dekretes

Das Dekret ist am 30. März 2021 in der “Gazzetta Ufficiale” veröffentlicht worden. Gültig ist es ab dem Folgetag (31. März 2021). Die per Dekret festgesetzten verschärften Einreiseregelungen gelten zunächst bis zum 6. April 2021 (Ostermontag).

Die komplette “Gazzetta Ufficiale” vom 30. März 2021 findet Ihr hier zum Download:

Mit den verschärften Einreise-Bestimmungen soll der Osterreiseverkehr auf ein Minimum reduziert werden. Über die Osterfeiertage gelten in Italien zudem weitere verschärfte Maßnahmen, die auch das Reisen innerhalb des Landes erschweren:

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