“Grüner Pass”: Voraussetzungen und Gültigkeitsdauer
Der “Grüne Pass” bzw. die “certificazione verde COVID-19” in Italien befähigt dazu, innerhalb Italiens ohne weitere Angabe von Gründen reisen zu können. Wer Besitzer eines “Grünen Passes” ist, kann damit problemlos auch zwischen Regionen unterschiedlicher Farbgebung reisen.

Was sind die Bedingungen für den “Grünen Pass”?
Der “Grüne Pass” ist in dem Sinne kein Pass, sondern vielmehr ein Zertifikat oder eine Bescheinigung, mit der Erleichterungen im inneritalienischen Reiseverkehr verbunden sind. Diese Erleichterungen gibt es aktuell (Stand 5. Mai 2021) unter folgenden Bedingungen:
- nach Abschluss des kompletten Impfzyklus gegen SARS-CoV-2
- nach Genesung von COVID-19, zusammen mit Aufhebung der Isolation
- nach einem PCR- oder aber Antigen-Schnelltest ohne Nachweis des Virus SARS-CoV-2
Für jeden der drei Nachweise gibt es unterschiedliche Modalitäten zur Erlangung und eine unterschiedliche Gültigkeitsdauer.
“Green Pass” nach abgeschlossener Impfung
Nach Abschluss des kompletten Impfzyklus (beide Impfungen) und nur auf Nachfrage des Interessierten, können die Gesundheitsbehörden oder aber das medizinische Fachpersonal, das die Impfung durchgeführt hat, ein entsprechendes Zertifikat ausstellen – entweder in digitaler Form oder im Papierformat. Und zwar bereits in dem Moment, in dem die zweite Dosis verimpft wird. Das Zertifikat befindet sich auch in der elektronischen Gesundheitsakte der betroffenen Personen. Wer bei Inkrafttreten des Dekrets N. 52/2021 bereits den Impfzyklus abgeschlossen hatte, kann den “Grünen Pass” nachträglich bei der Stelle beantragen, die für die Impfung zuständig war, es aber alternativ auch über die Region oder Autonome Provinz beziehen, in der die Struktur ihren Sitz hat.
Gültigkeit des “Grünen Passes” nach erfolgter Zweitimpfung: sechs Monate
“Grüner Pass” nach Genesung von SARS-CoV-2
Die “certificazione verde COVID-19” nach erfolgter Genesung wird – ebenfalls auf Nachfrage des Interessierten – in digitaler Form oder aber im Papierformat zur Verfügung gestellt. Erhältlich ist der Nachweis bei dem Krankenhaus, in dem der nun genesene Patient stationär behandelt worden ist. Für Patienten, die nicht stationär behandelt werden mussten, gibt es die Bescheinigung beim Allgemeinmediziner oder beim Kinderarzt und wird auch in der elektronischen Gesundheitsakte des Patienten hinterlegt.
Gültigkeit des Zertifikats nach erfolgter Genesung: sechs Monate ab Ausstellungsdatum (das Ausstellungsdatum ist jedoch nicht ein x-beliebiges Datum, sondern richtet sich meist nach dem Datum des letzten positiven PCR-Tests)
Besonderheit des “Grünen Passes” nach erfolgter Genesung
Sollte der Genesene innerhalb der sechs Monate der Gültigkeit seiner “certificazione verde” erneut an SARS-CoV-2 erkranken, erlischt die Gültigkeit des Zertifikats unmittelbar.
“Grüner Pass” nach negativem Coronatest
Dritte Möglichkeit für den Erhalt des “Grünen Passes” ist ein negativer PCR- oder Antigen-Schnelltest. Neben den gängigen Gesundheitseinrichtungen kann ein entsprechender Nachweis auch über autorisierte private Strukturen, Allgemeinmediziner, Kinderärzte oder Apotheken, die die Tests durchführen, ausgestellt werden.
Gültigkeitsdauer des “Grünen Passes” nach negativem Coronatest: 48 Stunden ab Durchführung des Tests
“Green Pass” für aus dem Ausland kommende Personen
Wer nicht in Italien gemeldet ist, kann trotzdem einen “Grünen Pass” für das freie Reisen innerhalb Italiens erhalten. Als gleichwertig anerkannt sind etwa Impfnachweise, die von anderen EU-Staaten oder auch von Drittländern ausgestellt werden, sofern die Impfungen von der Europäischen Union anerkannt sind. Die Bescheinigungen müssen den im Rundschreiben des Gesundheitsministers definierten Kriterien entsprechen.
Achtung: Der “Grüne Pass” gilt nur für das freie Reisen INNERHALB Italiens. Bislang hat das Erfüllen der oben genannten Kriterien KEINEN Einfluss auf die bei der Einreise geltenden Bestimmungen.
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