Einreise nach Italien aus EU-Ländern
Die Einreise aus EU-Ländern nach Italien ist grundsätzlich möglich. Dabei zu beachten ist jedoch, dass in Italien noch bis mindestens zum 30. April 2021 der Notstand gilt. Außerdem besteht für Italien eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes.
Selbsterklärung für die Einreise
Für die Einreise nach Italien ist das Ausfüllen und Mitführen einer Selbsterklärung erforderlich. Das Formular in deutscher Sprache lässt sich über diesen Link abrufen: https://www.esteri.it/mae/resource/doc/2020/11/selbsterklrung_einreise_italien.pdf
Die Einreise aus EU-Ländern nach Italien ist grundsätzlich möglich. Dabei zu beachten ist jedoch, dass in Italien noch bis mindestens zum 30. April 2020 der Notstand gilt. Außerdem besteht für Italien eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes.
Negativer Test erforderlich
Zusätzlich zur Selbsterklärung ist ein negativer Corona-Test erforderlich. Aktuell (Stand 4. März 2021) sieht die Regelung so aus, dass Einreisende einen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest vorweisen müssen. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
Für den Fall, dass kein Test gemacht worden ist, müssen sich die Reisenden in Selbstisolation begeben. Das setzt voraus, dass die Einreise dem Gesundheitsamt am Aufenthaltsort gemeldet werden muss. Dieses wird dann die Einhaltung der geltenden Quarantänebestimmungen überprüfen. [Zuständig dafür ist die Asl (“azienda sanitaria locale”).
Reisen in / durch andere Regionen
Per Dekret ist bis zum 27. März 2021 innerhalb Italiens die Reise in andere / durch andere Regionen des Landes untersagt. Das gilt auch für Reisen in / durch die Autonomen Provinzen Bozen und Trient. Reisen über die Regionalgrenzen hinweg können von den Behörden untersagt werden. Es gibt jedoch auch hier Ausnahmen, sollten wichtige Gründe vorliegen. Das sind etwa medizinische Behandlungen, Arbeitsverpflichtungen oder aber auch die dauerhafte Rückkehr an die Meldeadresse.
Nachlesen lässt sich diese Bestimmung auf der Seite des italienischen Gesundheitsministeriums: http://www.salute.gov.it/portale/news/p3_2_1_1_1.jsp?lingua=italiano&menu=notizie&p=dalministero&id=5336
Für Urlauber, da diese Frage immer wieder auftaucht: Ein bereits gebuchtes Hotel / die Hoteladresse gilt NICHT als Meldeadresse. Bei der verlangten Meldeadresse handelt es sich um den etwa im Personalausweis angegebenen Wohnsitz und somit einen offiziell gemeldeten und den Behörden bekannten Wohnsitz. Ein in Italien gebuchtes Ferienhaus ist damit NICHT gleichzusetzen. Handelt es sich bei dem Ferienhaus um einen gemeldeten Zweitwohnsitz, sind die für die Region geltenden Bestimmungen / die aktuelle Einteilung in Risikozonen zu beachten.
Geltungsdauer der aktuellen Bestimmung
Die aktuelle Bestimmung / das aktuelle Dekret, in dem die Regelungen zu Reisen in / durch andere Regionen festgelegt sind, ist bis zum 27. März 2021 gültig. Ob das Dekret verlängert wird und / oder die Bestimmungen zur Einreise verändert werden, hängt vom Infektionsgeschehen im Land ab. Auch Buchungen oder Reisevorhaben für den Zeitraum direkt nach dem 27. März 2021 sind somit noch mit Vorsicht zu genießen. Über neue Dekrete wird meist kurz vor Ablauf des gültigen Dekretes entschieden. Sollte sich die Situation auf den Intensivstationen des Landes jedoch verschlechtern und die Fallzahlen drastisch ansteigen, können auch zuvor weitere Dekrete auf den Weg gebracht werden. Infos dazu lassen sich immer auf den Seiten des italienischen Gesundheitsministeriums oder der italienischen Regierung abrufen.
Bitte besucht vor einer Einreise nach Italien die Seiten des Auswärtigen Amtes des Landes, aus dem Ihr einreisen wollt. Sollte es Zusatzbestimmungen geben, werdet Ihr meist dort fündig. Bei der Einreise mit dem Auto und geplanten Aufenthalten / Stopps in Transitländern wie Österreich oder der Schweiz sind auch deren Bestimmungen zu beachten.
