Ausländische Kennzeichen in Italien: Fahrverbot für Personen mit Wohnsitz in Italien

Kennt Ihr das auch: Das Auto ist in Deutschland gemeldet, der Wohnsitz aber in Italien. Fast schon ein wenig nostalgisch fährt man mit dem deutschen Kennzeichen aus der eigenen Heimatstadt durch die italienische Landschaft. Und dann das: Plötzlich gibt es ein richtig fettes Bußgeld und der Wagen wird auch noch beschlagnahmt. Aber warum eigentlich? Eine Erklärung…

Warum ist das ausländische Kennzeichen in Italien nicht erlaubt?

Eigentlich unfair, oder? Ist man nur als ausländischer Tourist unterwegs, spielt es überhaupt keine Rolle, wo das Fahrzeug gemeldet ist. Hat der Halter des Wagens jedoch seinen Wohnsitz (Residenza) in Italien – und sei es auch nur im Grenzgebiet – so gelten andere Regelugen. Dann nämlich muss das Fahrzeug innerhalb von 90 Tagen nach Anmeldung am Wohnort bei der zuständigen Zulassungsbehörde (Motorizzazione Civile) registriert bzw. umgeschrieben werden. Zuständig ist die Motorizzazione Civile des italienischen Wohnsitzes.

Die Frage nach dem Warum ist jedoch leicht geklärt: Fahrzeughalter, die ihre Fahrzeuge im Ausland angemeldet hatten, haben häufig an Steuern und Versicherungen gespart – und entsprechend auch keine Steuern in Italien bezahlt. Und auch das Eintreiben von Bußgeldern etwa bei Geschwindigkeitsüberschreitungen war sehr viel schwieriger bis gar unmöglich. All das soll mit der nun erforderlichen Ummeldung des Fahrzeuges einfacher werden.

Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?

Nun gibt es aber auch Personen, die nicht in Italien gemeldet sind, die aber ihr Fahrzeug etwa Freunden mit Wohnsitz in Italien zur Verfügung stellen. Oder aber Eheleute, von denen einer in Italien und der andere im Ausland gemeldet ist. Das Führen des im Ausland gemeldeten Fahrzeuges durch weitere Personen ist in Italien zwar nicht komplett verboten, aber kompliziert. Zumindest dann, wenn man vermeiden will, dass der Fahrzeugführer für das Fahren eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen zur Kasse gebeten wird. Erforderlich sind dann:

  • Eine ausführliche und vom Halter unterschriebene Ermächtigung, die zum Führen des im Ausland gemeldeten Fahrzeuges berechtigt. Diese Ermächtigung muss der Fahrzeugführer mit sich führen. Der genaue Zeitraum der Nutzung muss in dem Schreiben angegeben sein. Der Haken: Die Nutzung durch andere Personen ist nur für einen Zeitraum von maximal 30 Tagen erlaubt.
  • Wer das im Ausland gemeldete Fahrzeug länger als 30 Tage fahren möchte, muss die Nutzung beim italienischen Zentralen Fahrzeugregister (Pubblico Registro Automobilistico – PRA) registrieren lassen. (Für Fragen dazu wendet Euch bitte direkt an das Fahrzeugregister.)

Ausnahmen gelten ferner für Leasingfahrzeuge, Mietwagen oder im Ausland gemeldete Firmenfahrzeuge. Aber auch da erkundigt Euch bitte vorab bei der Motorizzazione Civile.

Welche Regelungen gelten für Grenzgänger

Die oben genannten Regelungen gelten grundsätzlich auch für Grenzgänger. Also solche Personen, die zum Beispiel in Österreich arbeiten, aber in Italien ihren Wohnsitz haben. Auch sie müssen ihr Fahrzeug ummelden. Ausnahmen gibt es etwa für Militärangehörige, die an Auslandsvertretungen tätig sind, für deren Familienangehörige oder aber für Personen, die im nicht-italienischen Ausland eine eigene Firma haben. Ob es auch für Eure Berufskategorie Ausnahmen gibt, kann Euch die Motorizzazione Civile an Eurem italienischen Wohnort sagen. Falls dieser Wohnort Campione d’Italia sein sollte (das liegt im Grenzgebiet zur Schweiz) habt Ihr ebenfalls Glück: Auch für Euch gelten Ausnahmen.

Was droht bei Verstößen?

Eine Frage, die bei jeglicher Form von Regelung auftaucht, ist immer die nach damit verbundenen Kontrollen: Ja, die gibt es definitiv. Und sollte Eure Wohnadresse in Italien liegen, Euer Fahrzeug aber im Ausland gemeldet sein, dann wird es im Normalfall sehr teuer.

Es drohen dann Bußgelder zwischen 712 Euro (Mindestbetrag) und 3558 Euro (Höchstbetrag), außerdem kann das Fahrzeug bis zur Ummeldung beschlagnahmt werden. Die rechtliche Grundlage dafür befindet sich in comma 7 des Artikels 93 des italienischen Straßenverkehrskodex (Codice della Strada). Betroffen von der Regelung sind auch Sattelschlepper.

Ab wann gilt die Regelung?

Die Regelung beruht auf dem Decreto Salvini aus dem Jahr 2018 und betrifft den veränderten Artikel 93 des Codice della Strada. Darin festgelegt ist ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, sofern der Halter seit mehr als 60 Tagen in Italien ansässig ist.

Verändert wird diese Regelung ab dem 22. März 2022 dahingehend, dass der Zeitraum, in dem die Ummeldung erforderlich ist, auf 90 Tage ausgeweitet wird. Außerdem dürfen andere Personen das Fahrzeug unter den oben genannten Voraussetzungen zumindest übergangsweise fahren

Weitere Fragen zu “Ausländische Kennzeichen in Italien”?

Bei Fragen zum Thema “Ausländische Kennzeichen in Italien” erhaltet Ihr gezielte Antworten auf Eure Fragen über die Zulassungsbehörde, die für Euren italienischen Wohnort zuständig ist. In Italien heißen die Zulassungsbehörden “Motorizzazione Civile“.



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